Norm
MRK Art6 Abs1 II2Rechtssatz
Die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit eines Militärgerichts sind nicht gegeben, wenn seine Mitglieder dem Generalmajor, der über Einleitung und Anklagepunkte des Verfahrens zu entscheiden hatte, vom Dienstgrad sowie vom Kommando her unterstellt sind und die Entscheidung des Militärgerichts durch diesen Generalmajor, somit eine nicht-gerichtliche Behörde, abgeändert werden kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:AUSL000:1997:RS0120970Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
12.05.2015