RS OGH 1999/2/18 Bsw22107/93, Bsw27267/95

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.02.1997
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Norm

MRK Art6 Abs1 II2
MRK Art6 Abs1 II3

Rechtssatz

Die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit eines Militärgerichts sind nicht gegeben, wenn seine Mitglieder dem Generalmajor, der über Einleitung und Anklagepunkte des Verfahrens zu entscheiden hatte, vom Dienstgrad sowie vom Kommando her unterstellt sind und die Entscheidung des Militärgerichts durch diesen Generalmajor, somit eine nicht-gerichtliche Behörde, abgeändert werden kann.

Entscheidungstexte

  • RS0120970">Bsw 22107/93
    Entscheidungstext AUSL EGMR 25.02.1997 Bsw 22107/93
    Bem Findlay gegen das Vereinigte Königreich. (T1a)
    Veröff: NL 1997,52
  • RS0120970">Bsw 27267/95
    Entscheidungstext AUSL EGMR 18.02.1999 Bsw 27267/95
    Auch; Beisatz: Hood gegen das Vereinigte Königreich. (T1)
    Veröff: NL 1999,52

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:AUSL000:1997:RS0120970

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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