RS OGH 1997/2/26 3Ob38/97b

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Veröffentlicht am 26.02.1997
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Norm

ABGB §1295 Abs1 IId4a
ABGB §1295 IId4b5

Rechtssatz

Nach Regel 1 der FIS-Verhaltensregeln für Schifahrer, die eine bei Ausübung des alpinen Schisports zu beachtende Sorgfaltspflicht ausspricht, ist der Schiläufer unter anderem verpflichtet, die Einstellung der Schibindung durch einen Fachmann zu veranlassen. Gelingt dem Schiläufer nicht der Beweis einer ordnungsgemäßen Bindungseinstellung, ist die Schlußfolgerung, eine Bindungsauslösung während der Fahrt beruhe auf einer Fehleinstellung, nach den rechtlichen Voraussetzungen des prima facie-Beweises nicht zu beanstanden, solange der Schiläufer keine ernsthafte Möglichkeit eines Konstruktionsfehlers, Produktionsfehlers oder Materialfehlers dartut.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107149

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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