Norm
ABGB §1295 Abs1 IId4aRechtssatz
Nach Regel 1 der FIS-Verhaltensregeln für Schifahrer, die eine bei Ausübung des alpinen Schisports zu beachtende Sorgfaltspflicht ausspricht, ist der Schiläufer unter anderem verpflichtet, die Einstellung der Schibindung durch einen Fachmann zu veranlassen. Gelingt dem Schiläufer nicht der Beweis einer ordnungsgemäßen Bindungseinstellung, ist die Schlußfolgerung, eine Bindungsauslösung während der Fahrt beruhe auf einer Fehleinstellung, nach den rechtlichen Voraussetzungen des prima facie-Beweises nicht zu beanstanden, solange der Schiläufer keine ernsthafte Möglichkeit eines Konstruktionsfehlers, Produktionsfehlers oder Materialfehlers dartut.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107149Zuletzt aktualisiert am
01.09.2008