RS OGH 1997/2/26 3Ob2292/96x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.02.1997
beobachten
merken

Norm

ABGB §90
EheG §61 Abs3

Rechtssatz

Die Verpflichtung der Ehegatten zur umfassenden Lebensgemeinschaft insbesondere in der Form des gemeinsamen Wohnens ist jedenfalls dann nicht einer abweichenden Gestaltung durch die Ehegatten entzogen, wenn ausreichende sachliche Gründe wie beiderseitige Berufstätigkeit oder Vorliegen einer Künstlerehe vorhanden sind. Diese einvernehmliche Gestaltung kann selbst dann, wenn sie eine Entfremdung gefördert haben mag, keinem Teil als Zerrüttungsverschulden angerechnet werden.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 2292/96x
    Entscheidungstext OGH 26.02.1997 3 Ob 2292/96x
    Veröff: SZ 70/35

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107131

Dokumentnummer

JJR_19970226_OGH0002_0030OB02292_96X0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten