Norm
ZPO §411 GRechtssatz
Keine Prozeßpartei kann sich darauf berufen, daß eine formell rechtskräftige Entscheidung nicht richtig ist, stellt doch eine solche hinsichtlich der von ihr entschiedenen Rechtsschutzansprüche unbestreitbar, dauernd, bindend und daher unwiederholbar und unabänderbar die Rechtsbeziehungen zwischen den Partei fest.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0106963Dokumentnummer
JJR_19970227_OGH0002_0020OB00535_9500000_001