RS OGH 1997/2/27 2Ob535/95

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.02.1997
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Norm

ZPO §411 G

Rechtssatz

Keine Prozeßpartei kann sich darauf berufen, daß eine formell rechtskräftige Entscheidung nicht richtig ist, stellt doch eine solche hinsichtlich der von ihr entschiedenen Rechtsschutzansprüche unbestreitbar, dauernd, bindend und daher unwiederholbar und unabänderbar die Rechtsbeziehungen zwischen den Partei fest.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0106963

Dokumentnummer

JJR_19970227_OGH0002_0020OB00535_9500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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