Norm
ABGB §863 CVRechtssatz
Wenn auf Grund verjährter und unverjährter Forderungen eine ungewidmete Teilzahlung geleistet wird, dann stellt diese Teilzahlung keinen Verzicht auf die Einrede der Verjährung dar, weil auch die Zahlung selbst mangels anderer Widmung jedenfalls nicht primär auf die verjährten Forderungen anzurechnen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107222Dokumentnummer
JJR_19970227_OGH0002_0020OB00011_97Z0000_001