RS OGH 1997/2/27 2Ob11/97z

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Veröffentlicht am 27.02.1997
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Norm

ABGB §863 CV
ABGB §1502

Rechtssatz

Wenn auf Grund verjährter und unverjährter Forderungen eine ungewidmete Teilzahlung geleistet wird, dann stellt diese Teilzahlung keinen Verzicht auf die Einrede der Verjährung dar, weil auch die Zahlung selbst mangels anderer Widmung jedenfalls nicht primär auf die verjährten Forderungen anzurechnen ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107222

Dokumentnummer

JJR_19970227_OGH0002_0020OB00011_97Z0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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