RS OGH 1997/2/27 6Ob2393/96x, 6Ob223/01i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.02.1997
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Norm

ABGB §1330 Abs1 A

Rechtssatz

Der erkennende Senat hält an der bisherigen und einhelligen Rechtsprechung fest, daß auch juristische Personen ein Recht auf Ehre nach § 1330 Abs 1 ABGB haben. Die in MR 1996, 239 nur obiter geäußerte Ansicht, daß sich eine Ehrenbeleidigung nur gegen eine natürliche Person richten könne, wird nicht aufrecht erhalten. In dieser Entscheidung war nicht das Vorliegen einer Ehrenbeleidigung der juristischen Person, sondern die Verletzung des wirtschaftlichen Rufs (§ 1330 Abs 2 ABGB) eines Unternehmens wegen Beschimpfung seines geschäftsführenden Organs entscheidungswesentlich.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 2393/96x
    Entscheidungstext OGH 27.02.1997 6 Ob 2393/96x
  • 6 Ob 223/01i
    Entscheidungstext OGH 08.11.2001 6 Ob 223/01i
    nur: Der erkennende Senat hält an der bisherigen und einhelligen Rechtsprechung fest, daß auch juristische Personen ein Recht auf Ehre nach § 1330 Abs 1 ABGB haben. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107910

Dokumentnummer

JJR_19970227_OGH0002_0060OB02393_96X0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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