Norm
ABGB §1284 AbRechtssatz
Die Berücksichtigung von Leistungen Dritter zugunsten des Übernehmers einer Liegenschaft (hier: staatliche Pflegegeldzahlungen an die Ausgedingsberechtigte) würde die subjektive Äquivalenz stören und kann daher auch im Wege einer ergänzenden Vertragsauslegung nicht zu einer Reduktion der vom Übernehmer zu erbringenden Leistungen führen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0106959Dokumentnummer
JJR_19970227_OGH0002_0020OB00042_97H0000_001