RS OGH 1997/2/27 2Ob42/97h

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Veröffentlicht am 27.02.1997
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Norm

ABGB §1284 Ab

Rechtssatz

Die Berücksichtigung von Leistungen Dritter zugunsten des Übernehmers einer Liegenschaft (hier: staatliche Pflegegeldzahlungen an die Ausgedingsberechtigte) würde die subjektive Äquivalenz stören und kann daher auch im Wege einer ergänzenden Vertragsauslegung nicht zu einer Reduktion der vom Übernehmer zu erbringenden Leistungen führen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0106959

Dokumentnummer

JJR_19970227_OGH0002_0020OB00042_97H0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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