RS OGH 1997/3/4 14Os203/96

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.03.1997
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Norm

StGB §146 C3
StGB §146 G

Rechtssatz

"Spielbetrug": Die Beschwerdeforderung nach einer einheitlichen Betrachtung des Spielsystems vermag nichts daran zu ändern, daß die ausbezahlten Gewinne ausschließlich dem Vermögen der zu einer weiteren Verfügung nicht verpflichteten Vertragspartner angehörten und der darauf folgende Abschluß eines weiteren Spielvertrages sehr wohl ein "getrennter Rechtsakt" war, bei dem der bezahlte Geldbetrag im Falle betrügerischer Veranlassung auch den Betrugsschaden darstellte.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108244

Dokumentnummer

JJR_19970304_OGH0002_0140OS00203_9600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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