Norm
ABGB §585Rechtssatz
Die Behauptung eines mündlichen Testamentes, das ua von Personen bezeugt wird, denen es gemäß § 594 ABGB an der Zeugnisfähigkeit mangelt, ist nicht absolut untauglich, die Einantwortung des Nachlasses zu bewirken, weil dieses Hindernis übersehen werden kann.Die Behauptung eines mündlichen Testamentes, das ua von Personen bezeugt wird, denen es gemäß Paragraph 594, ABGB an der Zeugnisfähigkeit mangelt, ist nicht absolut untauglich, die Einantwortung des Nachlasses zu bewirken, weil dieses Hindernis übersehen werden kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107014Dokumentnummer
JJR_19970304_OGH0002_0110OS00178_9600000_002