Norm
StGB §64 Abs1 Z4Rechtssatz
In der Aufzählung des § 64 Abs 1 Z 4 StGB ist (unter anderem sowie bei bestimmten Voraussetzungen) lediglich das Verbrechen nach § 12 SGG genannt. Für die übrigen im Ausland begangenen strafbaren Handlungen nach dem Suchtgiftgesetz kommt diese Norm nicht in Betracht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107034Dokumentnummer
JJR_19970305_OGH0002_0130OS00013_9700000_002