Norm
ABGB §1152 F1Rechtssatz
Die vor Inkrafttreten des BPG abgeschlossenen Einzelvereinbarungen über eine Kürzung von Leistungen genießen Vorrang vor den Restriktionen der gesetzlichen Regelung des § 9 BPG, wenn sie "anderes" als das Gesetz bestimmen.Die vor Inkrafttreten des BPG abgeschlossenen Einzelvereinbarungen über eine Kürzung von Leistungen genießen Vorrang vor den Restriktionen der gesetzlichen Regelung des Paragraph 9, BPG, wenn sie "anderes" als das Gesetz bestimmen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107241Dokumentnummer
JJR_19970305_OGH0002_009OBA02223_96V0000_002