Norm
StPO §252Rechtssatz
Stimmt die entgegen § 252 (Abs 1) StPO verlesene Zeugenaussage mit der Verantwortung des Angeklagten ohnedies überein, so ist unzweifelhaft erkennbar, dass die Formverletzung (§ 281 Abs 1 Z 3 StPO) auf die Entscheidung keinen dem Angeklagten nachteiligen Einfluss üben konnte.Stimmt die entgegen Paragraph 252, (Absatz eins,) StPO verlesene Zeugenaussage mit der Verantwortung des Angeklagten ohnedies überein, so ist unzweifelhaft erkennbar, dass die Formverletzung (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, StPO) auf die Entscheidung keinen dem Angeklagten nachteiligen Einfluss üben konnte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107022Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
02.08.2011