RS OGH 2009/10/15 13Os119/96, 13Os42/09i

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Veröffentlicht am 05.03.1997
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Rechtssatz

Zufolge der (hier im Verhältnis zu § 390a StPO) Sonderregelung des § 241 FinStrG haben Haftungsbeteiligte im Rechtsmittelverfahren allein die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels, die ohne ihr Einschreiten nicht entstanden wären, zu ersetzen.Zufolge der (hier im Verhältnis zu Paragraph 390 a, StPO) Sonderregelung des Paragraph 241, FinStrG haben Haftungsbeteiligte im Rechtsmittelverfahren allein die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels, die ohne ihr Einschreiten nicht entstanden wären, zu ersetzen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107042

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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