Norm
FinStrG §241Rechtssatz
Zufolge der (hier im Verhältnis zu § 390a StPO) Sonderregelung des § 241 FinStrG haben Haftungsbeteiligte im Rechtsmittelverfahren allein die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels, die ohne ihr Einschreiten nicht entstanden wären, zu ersetzen.Zufolge der (hier im Verhältnis zu Paragraph 390 a, StPO) Sonderregelung des Paragraph 241, FinStrG haben Haftungsbeteiligte im Rechtsmittelverfahren allein die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels, die ohne ihr Einschreiten nicht entstanden wären, zu ersetzen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107042Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
02.02.2012