RS OGH 2021/2/26 10ObS73/97a, 10ObS256/97p, 10ObS382/97t, 10ObS10/98p, 10ObS180/98p, 10ObS248/98p, 1

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.03.1997
beobachten
merken

Norm

GSVG idF 19.GSVGNov BGBl 1993/336 §133 Abs2

Rechtssatz

Für die Beurteilung des Verweisungsfeldes nach § 133 Abs 2 GSVG kommt es nicht auf das Vorliegen eines "Arbeitsmarktes" und insbesondere auch nicht auf die Zahl jener Unternehmen an, die das betreffende Gewerbe betreiben. Ausschlaggebend ist vielmehr, ob die selbständig ausgeübte Verweisungstätigkeit unter Berücksichtigung des Marktes eine wirtschaftlich vertretbare Betriebsführung ermöglicht.Für die Beurteilung des Verweisungsfeldes nach Paragraph 133, Absatz 2, GSVG kommt es nicht auf das Vorliegen eines "Arbeitsmarktes" und insbesondere auch nicht auf die Zahl jener Unternehmen an, die das betreffende Gewerbe betreiben. Ausschlaggebend ist vielmehr, ob die selbständig ausgeübte Verweisungstätigkeit unter Berücksichtigung des Marktes eine wirtschaftlich vertretbare Betriebsführung ermöglicht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107668

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten