RS OGH 1997/3/6 10Ob507/95

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Veröffentlicht am 06.03.1997
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Rechtssatz

Aus der Verwendung des Wortes "kann" in § 80 AußStrG folgt, daß das Verlassenschaftsgericht den Testamentsvollstrecker auch bei Vorliegen der Voraussetzungen nicht zum Verlassenschaftskurator bestellen muß.Aus der Verwendung des Wortes "kann" in Paragraph 80, AußStrG folgt, daß das Verlassenschaftsgericht den Testamentsvollstrecker auch bei Vorliegen der Voraussetzungen nicht zum Verlassenschaftskurator bestellen muß.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107528

Dokumentnummer

JJR_19970306_OGH0002_0100OB00507_9500000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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