RS OGH 1997/3/6 10ObS53/97k

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Veröffentlicht am 06.03.1997
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Norm

ASVG §183 Abs1
  1. ASVG § 183 heute
  2. ASVG § 183 gültig ab 01.01.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 676/1991

Rechtssatz

Ebenso wie aber die Rechtskraft von Bescheiden oder gerichtlichen Urteilen einer Neufeststellung der Rente gemäß § 183 Abs 1 ASVG nicht im Wege stehen, zumal die Neufeststellung einer Rente begrifflich eine rechtskräftige Vorentscheidung zur Voraussetzung hat, hindert auch die materiellrechtliche Bindungswirkung eines gerichtlichen Vergleiches die Neufeststellung einer Rente nach dieser Gesetzesstelle nicht.Ebenso wie aber die Rechtskraft von Bescheiden oder gerichtlichen Urteilen einer Neufeststellung der Rente gemäß Paragraph 183, Absatz eins, ASVG nicht im Wege stehen, zumal die Neufeststellung einer Rente begrifflich eine rechtskräftige Vorentscheidung zur Voraussetzung hat, hindert auch die materiellrechtliche Bindungswirkung eines gerichtlichen Vergleiches die Neufeststellung einer Rente nach dieser Gesetzesstelle nicht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107502

Dokumentnummer

JJR_19970306_OGH0002_010OBS00053_97K0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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