Norm
DSt 1990 §1 Abs1Rechtssatz
Ein Rechtsanwalt hat seine Kanzlei nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu orientieren, sodaß der Vorwurf, daß ein Rechtsanwalt auch wirtschaftliche Überlegungen bei der Ausübung seiner Tätigkeit bedenkt, sicherlich nicht disziplinär ist. Der Vorwurf allerdings, daß ein Rechtsanwalt seine Vertretungstätigkeit nur zu Honorarverrechnung führt, mit dem ausdrücklichen Zusatz, daß dies nicht zur Wahrung und Vertretung der Interessen der Mandantschaft führt, ist als disziplinär zu ahnden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108957Zuletzt aktualisiert am
09.07.2008