RS OGH 1997/3/8 4Bkd3/91

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Veröffentlicht am 08.03.1997
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Norm

DSt 1990 §1 Abs1

Rechtssatz

Ein Rechtsanwalt hat seine Kanzlei nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu orientieren, sodaß der Vorwurf, daß ein Rechtsanwalt auch wirtschaftliche Überlegungen bei der Ausübung seiner Tätigkeit bedenkt, sicherlich nicht disziplinär ist. Der Vorwurf allerdings, daß ein Rechtsanwalt seine Vertretungstätigkeit nur zu Honorarverrechnung führt, mit dem ausdrücklichen Zusatz, daß dies nicht zur Wahrung und Vertretung der Interessen der Mandantschaft führt, ist als disziplinär zu ahnden.

Entscheidungstexte

  • 4 Bkd 3/91
    Entscheidungstext OGH 08.03.1997 4 Bkd 3/91

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108957

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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