Norm
WEG 1975 §12Rechtssatz
Die Individualrechte des § 13 WEG stehen dem Wohnungseigentümer zu. Das Wohnungseigentum wird gemäß § 12 Abs 1 WEG durch die Einverleibung in das Grundbuch erworben. Die Individualrechte des § 13 WEG sind daher vom jeweiligen bücherlichen Wohnungseigentümer wahrzunehmen; eine analoge Anwendung des § 13 WEG bei "außerbücherlichen" Miteigentümern kommt mangels Gesetzeslücke nicht in Betracht.Die Individualrechte des Paragraph 13, WEG stehen dem Wohnungseigentümer zu. Das Wohnungseigentum wird gemäß Paragraph 12, Absatz eins, WEG durch die Einverleibung in das Grundbuch erworben. Die Individualrechte des Paragraph 13, WEG sind daher vom jeweiligen bücherlichen Wohnungseigentümer wahrzunehmen; eine analoge Anwendung des Paragraph 13, WEG bei "außerbücherlichen" Miteigentümern kommt mangels Gesetzeslücke nicht in Betracht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107160Dokumentnummer
JJR_19970311_OGH0002_0050OB00070_97Y0000_001