RS OGH 1997/3/11 5Ob70/97y, 5Ob77/04s

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Veröffentlicht am 11.03.1997
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Norm

WEG 1975 §12
WEG 1975 §13

Rechtssatz

Die Individualrechte des § 13 WEG stehen dem Wohnungseigentümer zu. Das Wohnungseigentum wird gemäß § 12 Abs 1 WEG durch die Einverleibung in das Grundbuch erworben. Die Individualrechte des § 13 WEG sind daher vom jeweiligen bücherlichen Wohnungseigentümer wahrzunehmen; eine analoge Anwendung des § 13 WEG bei "außerbücherlichen" Miteigentümern kommt mangels Gesetzeslücke nicht in Betracht.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 70/97y
    Entscheidungstext OGH 11.03.1997 5 Ob 70/97y
  • 5 Ob 77/04s
    Entscheidungstext OGH 14.09.2004 5 Ob 77/04s
    Beisatz: § 37 Abs 5 WEG 2002 stellt eine Sondervorschrift für das Gründungsstadium dar. Für die Vormerkung des (Mit-)Eigentumsrechts besteht eine solche Regelung nicht. Eine Analogie ist schon deshalb nicht geboten, weil keine Regelungslücke besteht. (T1); Beisatz: Hier: §§ 5 Abs 3, 16 und 37 Abs 5 WEG 2002. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107160

Dokumentnummer

JJR_19970311_OGH0002_0050OB00070_97Y0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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