RS OGH 2004/9/14 5Ob70/97y, 5Ob77/04s

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Veröffentlicht am 11.03.1997
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Rechtssatz

Die Individualrechte des § 13 WEG stehen dem Wohnungseigentümer zu. Das Wohnungseigentum wird gemäß § 12 Abs 1 WEG durch die Einverleibung in das Grundbuch erworben. Die Individualrechte des § 13 WEG sind daher vom jeweiligen bücherlichen Wohnungseigentümer wahrzunehmen; eine analoge Anwendung des § 13 WEG bei "außerbücherlichen" Miteigentümern kommt mangels Gesetzeslücke nicht in Betracht.Die Individualrechte des Paragraph 13, WEG stehen dem Wohnungseigentümer zu. Das Wohnungseigentum wird gemäß Paragraph 12, Absatz eins, WEG durch die Einverleibung in das Grundbuch erworben. Die Individualrechte des Paragraph 13, WEG sind daher vom jeweiligen bücherlichen Wohnungseigentümer wahrzunehmen; eine analoge Anwendung des Paragraph 13, WEG bei "außerbücherlichen" Miteigentümern kommt mangels Gesetzeslücke nicht in Betracht.

Entscheidungstexte

  • RS0107160">5 Ob 70/97y
    Entscheidungstext OGH 11.03.1997 5 Ob 70/97y
  • RS0107160">5 Ob 77/04s
    Entscheidungstext OGH 14.09.2004 5 Ob 77/04s
    Beisatz: § 37 Abs 5 WEG 2002 stellt eine Sondervorschrift für das Gründungsstadium dar. Für die Vormerkung des (Mit-)Eigentumsrechts besteht eine solche Regelung nicht. Eine Analogie ist schon deshalb nicht geboten, weil keine Regelungslücke besteht. (T1); Beisatz: Hier: §§ 5 Abs 3, 16 und 37 Abs 5 WEG 2002. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107160

Dokumentnummer

JJR_19970311_OGH0002_0050OB00070_97Y0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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