RS OGH 1997/3/12 6Ob55/97z, 7Ob55/00i, 7Ob23/04i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.03.1997
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Norm

ABGB §358 III
ABGB §905 Abs2 IIA
ABGB §1002

Rechtssatz

War der Käufer nach der zwischen den Streitteilen getroffenen Vereinbarung verpflichtet, den Kaufpreis auf ein Anderkonto des von ihm nominierten Treuhänders zu überweisen, so konnte er mit schuldbefreiender Wirkung nur mehr auf ein Anderkonto des Treuhänders zahlen. Nach der Gefahrtragungsregel des § 905 Abs 2 ABGB, trägt er bis zur Zahlung in der vereinbarten Weise die Gefahr des zufälligen Verlustes. Er muß daher bei Veruntreuung durch den Treuhänder noch einmal zahlen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107894

Dokumentnummer

JJR_19970312_OGH0002_0060OB00055_97Z0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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