Norm
DSG §1 Abs1Rechtssatz
Ein Eingriff in das Recht auf Datenschutz kann nach der gebotenen Interessenabwägung gerechtfertigt sein. Bei dieser sind die von der Judikatur zu anderen Interessenkollisionen (zum Beispiel beim Recht auf Meinungsfreiheit nach Art 10 MRK gegenüber dem Recht auf Ehre nach § 1330 ABGB) entwickelten Grundsätze (SZ 64/36) anwendbar.Ein Eingriff in das Recht auf Datenschutz kann nach der gebotenen Interessenabwägung gerechtfertigt sein. Bei dieser sind die von der Judikatur zu anderen Interessenkollisionen (zum Beispiel beim Recht auf Meinungsfreiheit nach Artikel 10, MRK gegenüber dem Recht auf Ehre nach Paragraph 1330, ABGB) entwickelten Grundsätze (SZ 64/36) anwendbar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107203Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
07.02.2023