Norm
ArbVG §44 Abs1Rechtssatz
Der Betriebsinhaber hat keinerlei Einfluß darauf, ob Teilversammlungen abgehalten werden oder nicht. Diese Entscheidung ist ausschließlich Angelegenheit des Betriebsrates. Eine Mindestgröße für die einzelne Teilversammlung wurde vom Gesetzgeber nicht statuiert.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107224Dokumentnummer
JJR_19970313_OGH0002_008OBA02303_96A0000_002