RS OGH 1997/3/17 3Bkd7/96

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Veröffentlicht am 17.03.1997
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Norm

DSt 1990 §1 Abs1 A

Rechtssatz

Als eine Beeinträchtigung von Würde und Ansehen des Standes ist jedes schuldhafte Verhalten anzusehen, durch das die Wertschätzung und das Ansehen, die der Stand als solcher und jede Rechtsanwalt vermöge seiner Zugehörigkeit zu beanspruchen befugt sind, gefährdet werden. Ist der Inhalt geeignet den gesamten Stand in Mißkredit zu bringen, dann ist die Standesehre jedenfalls beeinträchtigt, selbst wenn es sich bei dem Verstoß in erster Linie um einen solchen gegen die Berufspflicht gehandelt haben sollte (vgl. OBDK 19.11.1992, AnwBl 1993 S 81 ua).Als eine Beeinträchtigung von Würde und Ansehen des Standes ist jedes schuldhafte Verhalten anzusehen, durch das die Wertschätzung und das Ansehen, die der Stand als solcher und jede Rechtsanwalt vermöge seiner Zugehörigkeit zu beanspruchen befugt sind, gefährdet werden. Ist der Inhalt geeignet den gesamten Stand in Mißkredit zu bringen, dann ist die Standesehre jedenfalls beeinträchtigt, selbst wenn es sich bei dem Verstoß in erster Linie um einen solchen gegen die Berufspflicht gehandelt haben sollte vergleiche OBDK 19.11.1992, AnwBl 1993 S 81 ua).

Entscheidungstexte

  • 3 Bkd 7/96
    Entscheidungstext OGH 17.03.1997 3 Bkd 7/96

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107050

Dokumentnummer

JJR_19970317_OGH0002_003BKD00007_9600000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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