RS OGH 1997/3/17 5Bkd7/95

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Veröffentlicht am 17.03.1997
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Norm

DSt 1990 §1 Abs1 D
DSt 1990 §1 Abs1 G
DSt 1990 §3

Rechtssatz

Der Vorwurf gegen Kollegen, einen Prozeß in eigener Sache nur aus Kostengründen, somit zur Gewinnerzielung, zu führen, kann keineswegs als geringfügiges Verschulden des Rechtsanwaltes gewertet werden; es ist auch unrichtig, daß sein Verhalten nur geringe (gemeint wohl: unbedeutende) Folgen hatte, denn es haben sich immerhin Gerichte zweier Instanzen meritorisch auch damit auseinandergesetzt. Die Voraussetzungen für die Anwendung des § 3 DSt 1990 sind daher nicht gegeben.Der Vorwurf gegen Kollegen, einen Prozeß in eigener Sache nur aus Kostengründen, somit zur Gewinnerzielung, zu führen, kann keineswegs als geringfügiges Verschulden des Rechtsanwaltes gewertet werden; es ist auch unrichtig, daß sein Verhalten nur geringe (gemeint wohl: unbedeutende) Folgen hatte, denn es haben sich immerhin Gerichte zweier Instanzen meritorisch auch damit auseinandergesetzt. Die Voraussetzungen für die Anwendung des Paragraph 3, DSt 1990 sind daher nicht gegeben.

Entscheidungstexte

  • 5 Bkd 7/95
    Entscheidungstext OGH 17.03.1997 5 Bkd 7/95

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107053

Dokumentnummer

JJR_19970317_OGH0002_005BKD00007_9500000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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