Norm
ZPO §397aRechtssatz
Hebt das Erstgericht das Verfahren auf, weist es den Widerspruch gegen das Ersturteil zurück und stellt es ein bereits aufgehobenes Ersturteil wieder her, dann wird damit - unabhängig von der Gesetzmäßigkeit einer derartigen Entscheidung - dem Beklagten die meritorische Streiterledigung verweigert, sodass für das gesamte Rechtsmittelverfahren die vierwöchige Rekursfrist des § 521a Abs 1 Z 3 ZPO gilt.Hebt das Erstgericht das Verfahren auf, weist es den Widerspruch gegen das Ersturteil zurück und stellt es ein bereits aufgehobenes Ersturteil wieder her, dann wird damit - unabhängig von der Gesetzmäßigkeit einer derartigen Entscheidung - dem Beklagten die meritorische Streiterledigung verweigert, sodass für das gesamte Rechtsmittelverfahren die vierwöchige Rekursfrist des Paragraph 521 a, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO gilt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107141Zuletzt aktualisiert am
12.03.2009