RS OGH 1997/3/18 10ObS32/97x, 10ObS177/99y, 10ObS59/18a

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Veröffentlicht am 18.03.1997
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Norm

ASVG §253b
ASVG §253c

Rechtssatz

Einkommen aus Kapitalvermögen liegt bei einem Kommanditisten nur dann vor, wenn sich die Tätigkeit auf den bloßen Einsatz des Kommanditanteiles beschränkt. Ist der Kommanditist jedoch auch (hier: alleiniger) Geschäftsführer der Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die Komplementär der Kommanditgesellschaft ist, und nimmt er als solcher wesentlichen Einfluß auf den Fortgang der Geschäfte, so bildet der Gewinn aus seiner Stellung als Kommanditist ein Einkommen aus selbständiger Tätigkeit im Sinne der Bestimmungen der § 253 b, 253 c ASVG (idS auch 10 ObS 342/91, SSV-NF 6/40).

Entscheidungstexte

Schlagworte

KG

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107807

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

18.10.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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