RS OGH 1997/3/18 11Os16/97

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Veröffentlicht am 18.03.1997
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Norm

StPO §6 Abs3 B
StPO §462 Abs1

Rechtssatz

Bei Berechnung der vierzehntägigen Frist des § 462 Abs 1 StPO zur Erhebung des Einspruchs gegen die Strafverfügung ist gemäß § 6 Abs 1 StPO der erste Tag nicht mitzuzählen, die Tage des Postenlaufes werden in die Frist nicht eingerechnet (§ 6 Abs 3 StPO).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107293

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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