RS OGH 1997/3/18 11Os16/97

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Veröffentlicht am 18.03.1997
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Rechtssatz

Bei Berechnung der vierzehntägigen Frist des § 462 Abs 1 StPO zur Erhebung des Einspruchs gegen die Strafverfügung ist gemäß § 6 Abs 1 StPO der erste Tag nicht mitzuzählen, die Tage des Postenlaufes werden in die Frist nicht eingerechnet (§ 6 Abs 3 StPO).Bei Berechnung der vierzehntägigen Frist des Paragraph 462, Absatz eins, StPO zur Erhebung des Einspruchs gegen die Strafverfügung ist gemäß Paragraph 6, Absatz eins, StPO der erste Tag nicht mitzuzählen, die Tage des Postenlaufes werden in die Frist nicht eingerechnet (Paragraph 6, Absatz 3, StPO).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107293

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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