Rechtssatz
Berücksichtigt man den Zweck des Pflegegeldes (vgl § 1 BPGG) und den Wortlaut des § 19 Abs 1 Z 2 BPGG, der keine Einschränkung auf natürliche Personen enthält, so ist anders als nach dem Abs 1 Z 1 hier auch einer juristischen Person, welche pflegebedürftige Mehraufwendungen überwiegend getragen hat, die Berechtigung zum Bezug und damit zur Fortsetzung des Verfahrens einzuräumen (hier: Land als Sozialhilfeträger).Berücksichtigt man den Zweck des Pflegegeldes vergleiche Paragraph eins, BPGG) und den Wortlaut des Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 2, BPGG, der keine Einschränkung auf natürliche Personen enthält, so ist anders als nach dem Absatz eins, Ziffer eins, hier auch einer juristischen Person, welche pflegebedürftige Mehraufwendungen überwiegend getragen hat, die Berechtigung zum Bezug und damit zur Fortsetzung des Verfahrens einzuräumen (hier: Land als Sozialhilfeträger).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107496Dokumentnummer
JJR_19970318_OGH0002_010OBS00029_97F0000_002