RS OGH 2012/6/5 4Ob86/97v, 9Ob287/97i, 2Ob33/97k, 3Ob103/99i, 3Ob146/08d, 5Nc29/10z, 2Nc17/12s

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Veröffentlicht am 18.03.1997
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Norm

LGVÜ Art54

Rechtssatz

In den zeitlichen Anwendungsbereich des Übereinkommens von Lugano fallen nur Rechtssachen, die nach Inkrafttreten des Übereinkommens im Ursprungsstaat anhängig werden (Art 54 Lugano-Übereinkommen). Das Lugano-Übereinkommen wirkt daher nicht zurück.In den zeitlichen Anwendungsbereich des Übereinkommens von Lugano fallen nur Rechtssachen, die nach Inkrafttreten des Übereinkommens im Ursprungsstaat anhängig werden (Artikel 54, Lugano-Übereinkommen). Das Lugano-Übereinkommen wirkt daher nicht zurück.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107140

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

26.07.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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