RS OGH 2025/9/9 1Ob65/97h; 8Ob2/00b; 3Ob190/04v; 3Ob104/07a; 6Ob52/19v; 1Ob108/25a

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Veröffentlicht am 18.03.1997
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Rechtssatz

Auch der unredliche, ja selbst der bewusst rechtswidrig handelnde Bereicherungsschuldner hat dem Verkürzten nicht alle Vorteile herauszugeben, für die das fremde Rechtsgut kausal war, wenn er einen gewichtigen eigenen Beitrag für die Vermögensvermehrung leistete. Es ist dann der Gesamtvorteil auf die Beteiligten aufzuteilen und die Verwendung der Rechtsgüter des Bereicherungsgläubigers durch eine angemessene Vergütung auszugleichen. Gegen dieses Ergebnis kann auch nicht eine "unechte" Geschäftsführung ohne Auftrag ins Treffen geführt werden, ist doch diese Rechtsfigur in der österreichischen Privatrechtsordnung im oben bezeichneten Sachzusammenhang funktionslos.

Entscheidungstexte

  • RS0107346">1 Ob 65/97h
    Entscheidungstext OGH 18.03.1997 1 Ob 65/97h
    Veröff: SZ 70/48
  • RS0107346">8 Ob 2/00b
    Entscheidungstext OGH 07.09.2000 8 Ob 2/00b
    nur: Auch der unredliche, ja selbst der bewusst rechtswidrig handelnde Bereicherungsschuldner hat dem Verkürzten nicht alle Vorteile herauszugeben, wenn er einen gewichtigen eigenen Beitrag für die Vermögensvermehrung leistete. (T1)
  • RS0107346">3 Ob 190/04v
    Entscheidungstext OGH 22.12.2004 3 Ob 190/04v
    nur: Auch der unredliche Bereicherungsschuldner hat dem Verkürzten nicht alle Vorteile herauszugeben, wenn er einen gewichtigen eigenen Beitrag für die Vermögensvermehrung leistete. Es ist dann der Gesamtvorteil auf die Beteiligten aufzuteilen. (T2)
  • RS0107346">3 Ob 104/07a
    Entscheidungstext OGH 23.10.2007 3 Ob 104/07a
    Auch; nur T2; Beisatz: Für den Umfang dieses „gewichtigen eigenen Beitrags" ist der Bereicherungsschuldner beweispflichtig. (T3)
    Bem: Weiterer Rechtsgang zu 3 Ob 190/04v. (T4)
  • RS0107346">6 Ob 52/19v
    Entscheidungstext OGH 29.08.2019 6 Ob 52/19v
    Beis wie T3
  • RS0107346">1 Ob 108/25a
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 09.09.2025 1 Ob 108/25a
    vgl; Beisatz wie T1; Beisatz wie T3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107346

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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