RS OGH 2022/7/18 5Ob79/97x, 1Ob355/99h, 8Ob68/22s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.03.1997
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Norm

AußStrG §1 A
B-VG §87 Abs2
GenRevG §1
GenRevG §11
GOG §42
GOG §73 Abs2
GOG idF BGBl 1994/507 §73 Abs2
JN §1 B1a
VerwEinzG §13
  1. GOG § 42 heute
  2. GOG § 42 gültig ab 01.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2021
  3. GOG § 42 gültig von 01.01.2015 bis 31.03.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2014
  4. GOG § 42 gültig von 23.10.1998 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/1998
  5. GOG § 42 gültig von 15.09.1993 bis 22.10.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 569/1993
  6. GOG § 42 gültig von 01.01.1989 bis 14.09.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 720/1988
  7. GOG § 42 gültig von 01.10.1975 bis 31.12.1988
  1. GOG § 73 heute
  2. GOG § 73 gültig ab 01.07.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 507/1994
  3. GOG § 73 gültig von 01.08.1989 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  4. GOG § 73 gültig von 01.03.1956 bis 31.07.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 282/1955

Rechtssatz

Bei Angelegenheiten betreffend die Aufnahme in die Revisorenliste und die Streichung hieraus handelt es sich um eine Justizverwaltungssache, die vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes als Träger der Justizverwaltung zu erledigen ist. Nur Maßnahmen der Justizverwaltung, die in Senaten zu erledigen sind, stellen sich gemäß Art 87 Abs 2 B-VG als in Ausübung des richterlichen Amtes der Senatsmitglieder erflossen dar und sind als Akte der Gerichtsbarkeit mit den rechtlichen Mitteln der Prozeßordnungen bekämpfbar, wogegen sich in Verwaltungssachen, die von einem Gerichtspräsidenten als Träger der Justizverwaltung erledigt werden, der Rechtszug nach den für den Verwaltungsweg maßgebenden Vorschriften richtet.Bei Angelegenheiten betreffend die Aufnahme in die Revisorenliste und die Streichung hieraus handelt es sich um eine Justizverwaltungssache, die vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes als Träger der Justizverwaltung zu erledigen ist. Nur Maßnahmen der Justizverwaltung, die in Senaten zu erledigen sind, stellen sich gemäß Artikel 87, Absatz 2, B-VG als in Ausübung des richterlichen Amtes der Senatsmitglieder erflossen dar und sind als Akte der Gerichtsbarkeit mit den rechtlichen Mitteln der Prozeßordnungen bekämpfbar, wogegen sich in Verwaltungssachen, die von einem Gerichtspräsidenten als Träger der Justizverwaltung erledigt werden, der Rechtszug nach den für den Verwaltungsweg maßgebenden Vorschriften richtet.

Entscheidungstexte

  • RS0106950">5 Ob 79/97x
    Entscheidungstext OGH 18.03.1997 5 Ob 79/97x
  • RS0106950">1 Ob 355/99h
    Entscheidungstext OGH 22.02.2000 1 Ob 355/99h
    Beisatz: Hier: Bestellung eines Richteramtsanwärters zum Vertreter des Antragstellers nach § 5 Abs 2 erster Satz des Bundesgesetzes zur Durchführung des Übereinkommen vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung, BGBl 1988/513. (T1); Veröff: SZ 73/32
  • RS0106950">8 Ob 68/22s
    Entscheidungstext OGH 18.07.2022 8 Ob 68/22s
    Vgl; Beisatz: Hier: Antrag auf nachträgliche Ausfolgung gemäß § 13 VerwEinzG, über den der Gerichtsvorsteher (Präsident) des Verwahrschaftsgerichts im Rahmen der monokratischen Justizverwaltung entscheidet. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0106950

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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