Norm
AußStrG §1 ARechtssatz
Bei Angelegenheiten betreffend die Aufnahme in die Revisorenliste und die Streichung hieraus handelt es sich um eine Justizverwaltungssache, die vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes als Träger der Justizverwaltung zu erledigen ist. Nur Maßnahmen der Justizverwaltung, die in Senaten zu erledigen sind, stellen sich gemäß Art 87 Abs 2 B-VG als in Ausübung des richterlichen Amtes der Senatsmitglieder erflossen dar und sind als Akte der Gerichtsbarkeit mit den rechtlichen Mitteln der Prozeßordnungen bekämpfbar, wogegen sich in Verwaltungssachen, die von einem Gerichtspräsidenten als Träger der Justizverwaltung erledigt werden, der Rechtszug nach den für den Verwaltungsweg maßgebenden Vorschriften richtet.Bei Angelegenheiten betreffend die Aufnahme in die Revisorenliste und die Streichung hieraus handelt es sich um eine Justizverwaltungssache, die vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes als Träger der Justizverwaltung zu erledigen ist. Nur Maßnahmen der Justizverwaltung, die in Senaten zu erledigen sind, stellen sich gemäß Artikel 87, Absatz 2, B-VG als in Ausübung des richterlichen Amtes der Senatsmitglieder erflossen dar und sind als Akte der Gerichtsbarkeit mit den rechtlichen Mitteln der Prozeßordnungen bekämpfbar, wogegen sich in Verwaltungssachen, die von einem Gerichtspräsidenten als Träger der Justizverwaltung erledigt werden, der Rechtszug nach den für den Verwaltungsweg maßgebenden Vorschriften richtet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0106950Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
02.11.2022