RS OGH 2016/2/25 1Ob2309/96g, 1Ob297/98b, 7Ob281/99w, 6Ob213/09f, 5Ob36/12y, 4Ob112/12t, 2Ob169/15i

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Veröffentlicht am 18.03.1997
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Rechtssatz

Sparbücher sind dann in das Inventar aufzunehmen und zu bewerten, wenn sie im Zeitpunkt des Todes des Erblassers zumindest in dessen Besitz standen und nicht erkennbar Eigentumsrechte dritter Personen daran gegeben waren.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Sparbuch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107374

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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