RS OGH 1997/3/18 1Ob2309/96g, 5Ob30/01z, 6Ob287/08m, 4Ob112/12t, 2Ob176/12i, 4Ob143/13b, 1Ob124/14p,

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.03.1997
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Norm

AußStrG §43
AußStrG §97 A
AußStrG §98
AußStrG 2005 §145
AußStrG 2005 §166 Abs2

Rechtssatz

Im Zusammenhalt mit § 97 AußStrG, der die Inventarisierung des im Todeszeitpunkt im Besitz des Erblassers befindlichen Vermögens anordnet, kann davon ausgegangen werden, dass sich die Nachforschungspflicht des Gerichtskommissärs auf alle Sachen bezieht, die im Zeitpunkt des Ablebens im Eigentum des Erblassers standen, und überdies noch auf jene Sachen, die er damals zumindest in seiner Gewahrsame hatte. § 98 AußStrG ist insbesondere im Zusammenhalt mit § 43 AußStrG auch dahin zu verstehen, dass der Gerichtskommissär bei Vorliegen von Vorsicht gebietenden Umständen das ihm bekanntgewordene Nachlassvermögen vor unbefugten Zugriffen Dritter zu sichern hat.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 2309/96g
    Entscheidungstext OGH 18.03.1997 1 Ob 2309/96g
    Veröff: SZ 70/46
  • 5 Ob 30/01z
    Entscheidungstext OGH 27.09.2001 5 Ob 30/01z
    Vgl auch; nur: Im Zusammenhalt mit § 97 AußStrG, der die Inventarisierung des im Todeszeitpunkt im Besitz des Erblassers befindlichen Vermögens anordnet, kann davon ausgegangen werden, dass sich die Nachforschungspflicht des Gerichtskommissärs auf alle Sachen bezieht, die im Zeitpunkt des Ablebens im Eigentum des Erblassers standen, und überdies noch auf jene Sachen, die er damals zumindest in seiner Gewahrsame hatte. (T1)
    Veröff: SZ 74/164
  • 6 Ob 287/08m
    Entscheidungstext OGH 16.04.2009 6 Ob 287/08m
    Vgl; Beisatz: Hier: Antrag der Pflichtteilsberechtigten auf Öffnung des Wertpapierdepots und des Verrechnungskontos rückwirkend vom Todestag bis zum Zeitpunkt deren Eröffnung. Bei der gegebenen Sachverhaltskonstellation trifft nämlich nunmehr ohnehin den Gerichtskommissär eine einschlägige weitergehende Nachforschungspflicht. (T2)
    Beisatz: Dem Gerichtskommissär ist nämlich nach § 145 Abs 1 und Abs 2 Z 2 AußStrG die Pflicht auferlegt, die für die Verlassenschaftsabhandlung erforderlichen Umstände, darunter auch das hinterlassene Vermögen samt Rechten und Pflichten, zu erheben. Außerdem ist die Beischaffung der maßgeblichen Grundlagen zur Vorbereitung einer Entscheidung des Verlassenschaftsgerichts im Sinne des § 166 Abs 2 AußStrG notwendig. (T3)
  • 4 Ob 112/12t
    Entscheidungstext OGH 02.08.2012 4 Ob 112/12t
    Vgl auch
  • 2 Ob 176/12i
    Entscheidungstext OGH 21.02.2013 2 Ob 176/12i
    Auch; Beis wie T3
  • 4 Ob 143/13b
    Entscheidungstext OGH 22.10.2013 4 Ob 143/13b
    Auch
  • 1 Ob 124/14p
    Entscheidungstext OGH 24.07.2014 1 Ob 124/14p
    Auch
  • 4 Ob 166/14m
    Entscheidungstext OGH 21.10.2014 4 Ob 166/14m
    Vgl auch
  • 2 Ob 55/15z
    Entscheidungstext OGH 12.04.2016 2 Ob 55/15z
    Vgl auch; Vgl Beis wie T3; Beisatz: Hier: Erst wenn der Besitz oder Mitbesitz des Erblassers trotz zweckdienlicher Erhebungen strittig bliebe, wäre das Wertpapierdepot nicht in das Inventar aufzunehmen. (T4); Veröff: SZ 2016/44

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107373

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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