RS OGH 1997/3/19 13Os28/97 (13Os29/97, 13Os30/97), 13Os21/01

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Veröffentlicht am 19.03.1997
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Norm

StPO §152 Abs1 Z4
StPO §152 Abs3

Rechtssatz

Das Entschlagungsrecht des beruflichen Parteienvertreters nach § 152 Abs 1 Z 4 StPO (und damit auch das Umgehungsverbot nach Abs 3 leg. cit) entfällt dann, wenn begründeter Verdacht besteht, daß dieser selbst an der strafbaren Handlung seines Klienten teilgenommen hat oder sie durch strafbare Handlungen zu decken sucht. In einem solchen Fall hat sich nämlich der Beschuldigte nur formell einem Parteienvertreter anvertraut, sich in Wahrheit jedoch eines Komplizen bedient.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107299

Dokumentnummer

JJR_19970319_OGH0002_0130OS00028_9700000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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