RS OGH 1997/3/19 13Os16/97

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.03.1997
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Norm

StGB 35 Abs1 B
StGB §146 C2

Rechtssatz

Der Wille, beim Getäuschten einen Geldbetrag in bestimmter Höhe zu verlangen, läßt in der Tat für sich allein noch keinen Schluß darauf zu, daß der Täter den Erfolg seines Verlangens als naheliegend ansieht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107037

Dokumentnummer

JJR_19970319_OGH0002_0130OS00016_9700000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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