Norm
StGB §156Rechtssatz
Abgrenzung: Während § 156 StGB eine Gläubigermehrheit erfordert, genügt bei der Vollstreckungsvereitelung das Vorhandensein eines Gläubigers, dessen Befriedigung durch eine (bestimmte) Zwangsvollstreckung vereitelt oder geschmälert wird.Abgrenzung: Während Paragraph 156, StGB eine Gläubigermehrheit erfordert, genügt bei der Vollstreckungsvereitelung das Vorhandensein eines Gläubigers, dessen Befriedigung durch eine (bestimmte) Zwangsvollstreckung vereitelt oder geschmälert wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107302Zuletzt aktualisiert am
18.02.2009