RS OGH 1997/3/20 15Os206/96, 13Os29/00, 15Os67/14p

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Veröffentlicht am 20.03.1997
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Norm

StGB §156

Rechtssatz

Die Tathandlung muß ursächlich für den Befriedigungsausfall (wenigstens eines der mehreren Gläubiger) sein, womit die betrügerische Krida vollendet ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107301

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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