RS OGH 1997/3/20 6Ob45/97d, 1Ob66/01i (1Ob67/01m), 2Ob132/06k, 5Ob14/11m, 5Ob17/15h, 5Ob169/16p, 5Ob

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Veröffentlicht am 20.03.1997
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Norm

ABGB §1078

Rechtssatz

Zu "anderen Veräußerungsarten" im Sinn des § 1078 ABGB zählen Lehre und Rechtsprechung alle Geschäfte, die das endgültige Ausscheiden einer Sache aus dem Vermögen des einen und ihre Übertragung auf einen anderen bezwecken oder bewirken.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 45/97d
    Entscheidungstext OGH 20.03.1997 6 Ob 45/97d
    Veröff: SZ 70/50
  • 1 Ob 66/01i
    Entscheidungstext OGH 30.03.2001 1 Ob 66/01i
  • 2 Ob 132/06k
    Entscheidungstext OGH 21.12.2006 2 Ob 132/06k
    Beisatz: Die gesetzliche Erbfolge fällt nicht unter die „anderen Veräußerungsarten" im Sinne des § 1078 ABGB. (T1)
  • 5 Ob 14/11m
    Entscheidungstext OGH 07.07.2011 5 Ob 14/11m
    Auch; Beisatz: Hier: Einbringung von Liegenschaften als Sacheinlage in eine Gesellschaft. (T2)
  • 5 Ob 17/15h
    Entscheidungstext OGH 19.06.2015 5 Ob 17/15h
  • 5 Ob 169/16p
    Entscheidungstext OGH 01.03.2017 5 Ob 169/16p
    Beis wie T1
  • 5 Ob 168/16s
    Entscheidungstext OGH 01.03.2017 5 Ob 168/16s
    Beisatz: § 1078 ABGB eröffnet nicht die Möglichkeit, jeden erdenklichen Fall als „andere Veräußerungsart“ festzulegen. Selbst ein pauschales erweitertes Vorkaufsrecht kann sich nur auf solche „andere Veräußerungsarten“ erstrecken, wie sie in Lehre und Judikatur als zulässig angesehen werden. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107637

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

10.05.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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