RS OGH 2024/4/2 6Ob45/97d; 1Ob66/01i (1Ob67/01m); 2Ob132/06k; 5Ob14/11m; 5Ob17/15h; 5Ob169/16p; 5Ob1

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Veröffentlicht am 20.03.1997
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Rechtssatz

Zu "anderen Veräußerungsarten" im Sinn des § 1078 ABGB zählen Lehre und Rechtsprechung alle Geschäfte, die das endgültige Ausscheiden einer Sache aus dem Vermögen des einen und ihre Übertragung auf einen anderen bezwecken oder bewirken.Zu "anderen Veräußerungsarten" im Sinn des Paragraph 1078, ABGB zählen Lehre und Rechtsprechung alle Geschäfte, die das endgültige Ausscheiden einer Sache aus dem Vermögen des einen und ihre Übertragung auf einen anderen bezwecken oder bewirken.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107637

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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