Beisatz: Kein Widerspruch mit der Entscheidung des verstärkten Senates SZ 68/195, weil dort nur die Bindung an rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilungen unter bestimmten Umständen bejaht wurde. (T1)
Beisatz: Der Grund ist - anders als im Falle des Strafurteils - das Fehlen ausreichender gerichtlicher Wahrheitsgarantien des Mandatsverfahrens nach § 460 StPO. (T2)