Norm
MRK Art6 V1Rechtssatz
Art 6 MRK ist keine nach der Z 3 des § 281 Abs 1 StPO mit Nichtigkeit bedrohte Vorschrift; deren Verletzung ist vielmehr unter den weiter dort genannten Voraussetzungen mit dem Nichtigkeitsgrund der Z 4 leg.cit. geltend zu machen. Die Vorführung eines Angeklagten zu einer Schriftprobe steht mit der Unschuldsvermutung und dem Gebot eines fair trial im Sinne des Art 6 MRK nicht in Widerspruch, weil die Unschuldsvermutung, wie sich aus Art 5 Abs 1 lit b und c MRK ergibt, in Ansehung prozessualer Zwangsmittel nicht zur Anwendung gelangt.Artikel 6, MRK ist keine nach der Ziffer 3, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO mit Nichtigkeit bedrohte Vorschrift; deren Verletzung ist vielmehr unter den weiter dort genannten Voraussetzungen mit dem Nichtigkeitsgrund der Ziffer 4, leg.cit. geltend zu machen. Die Vorführung eines Angeklagten zu einer Schriftprobe steht mit der Unschuldsvermutung und dem Gebot eines fair trial im Sinne des Artikel 6, MRK nicht in Widerspruch, weil die Unschuldsvermutung, wie sich aus Artikel 5, Absatz eins, Litera b und c MRK ergibt, in Ansehung prozessualer Zwangsmittel nicht zur Anwendung gelangt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107324Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
06.06.2013