Norm
EO §44 CRechtssatz
Die Entscheidung über die Ausfolgung eines gemäß § 44 Abs 2 EO vom Verpflichteten zur Sicherstellung erlegten Geldbetrages ist keine Entscheidung über den Kostenpunkt.Die Entscheidung über die Ausfolgung eines gemäß Paragraph 44, Absatz 2, EO vom Verpflichteten zur Sicherstellung erlegten Geldbetrages ist keine Entscheidung über den Kostenpunkt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107705Dokumentnummer
JJR_19970326_OGH0002_0030OB00063_97D0000_002