RS OGH 2010/3/23 9ObA30/97w, 8ObA9/10x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.03.1997
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Norm

AngG §23 Abs1 IB
  1. AngG Art. 1 § 23 heute
  2. AngG Art. 1 § 23 gültig ab 01.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2004
  3. AngG Art. 1 § 23 gültig von 01.07.1990 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 408/1990

Rechtssatz

Zeiten, in denen der Angestellte infolge Krankheit an der Erbringung einer Dienstleistung verhindert war, sind, auch wenn sie entgeltfrei waren, in die für das Entstehen des Abfertigungsanspruchs maßgebende Dauer des Arbeitsverhältnis einzurechnen.

Entscheidungstexte

  • RS0107189">9 ObA 30/97w
    Entscheidungstext OGH 26.03.1997 9 ObA 30/97w
  • RS0107189">8 ObA 9/10x
    Entscheidungstext OGH 23.03.2010 8 ObA 9/10x
    Vgl; Beisatz: Hier: Abfertigungsanspruch nach § 23a Abs 3 AngG. (T1); Beisatz: Obwohl Zeiten einer Mutterschaftskarenz bei der Ermittlung der Dauer der dienstzeitabhängigen Ansprüche grundsätzlich nicht zu berücksichtigen sind, ist bei Inanspruchnahme eines Karenzurlaubes weiterhin vom aufrechten Bestand des Dienstverhältnisses auszugehen, weshalb die Zeiten der tatsächlichen (aktiven) Beschäftigung bei der Ermittlung der Beschäftigungsdauer für den Abfertigungsanspruch zusammenzurechnen sind. (T2)

Schlagworte

krank, Abfertigung, ununterbrochen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107189

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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