RS OGH 2010/12/20 3Ob112/97k, 5Ob225/10i

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Veröffentlicht am 26.03.1997
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Rechtssatz

Ein behördliches Verbot bewirkt rechtliche Unmöglichkeit nur dann, wenn der Schuldner Adressat des Verwaltungsaktes ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107692

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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