RS OGH 1997/3/26 9ObA56/97v, 8ObA49/13h

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Veröffentlicht am 26.03.1997
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Norm

GewO 1859 §83

Rechtssatz

Die Rechtsfolge, dass das Arbeitsverhältnis von selbst erlöscht, tritt nur ein, wenn der Gewerbebetrieb endgültig eingestellt und dies dem Arbeitnehmer eindeutig zur Kenntnis gebracht wird. Eine vorübergehende Einstellung des Betriebes stellt auch dann, wenn zu einem späteren Zeitpunkt, ohne dass zwischenzeitig der Betrieb neuerlich aufgenommen worden wäre, die endgültige Betriebseinstellung beschlossen wird, die Voraussetzungen nach dieser Gesetzesstelle nicht her.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107190

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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