RS OGH 2007/2/27 10ObS93/97t, 10ObS16/07m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.03.1997
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Norm

ASVG §143 Abs1 Z3
  1. ASVG § 143 heute
  2. ASVG § 143 gültig ab 01.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2018
  3. ASVG § 143 gültig von 01.01.2016 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2015
  4. ASVG § 143 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  5. ASVG § 143 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  6. ASVG § 143 gültig von 01.08.2009 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  7. ASVG § 143 gültig von 01.08.1996 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996

Rechtssatz

Abschlußprovisionen aus Geschäften, die dem Versicherungsangestellten für vor Eintritt des Versicherungsfalles vermittelten Verträge zustehen, die jedoch erst nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit an ihn ausgezahlt werden, sind nicht dem Begriff der weitergeleisteten Bezüge im Sinne des § 143 Abs 1 Z 3 ASVG zu unterstellen und führen damit nicht zum Ruhen des Krankengeldes. Es handelt sich dabei um Entgelt für früher erbrachte Leistungen.Abschlußprovisionen aus Geschäften, die dem Versicherungsangestellten für vor Eintritt des Versicherungsfalles vermittelten Verträge zustehen, die jedoch erst nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit an ihn ausgezahlt werden, sind nicht dem Begriff der weitergeleisteten Bezüge im Sinne des Paragraph 143, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG zu unterstellen und führen damit nicht zum Ruhen des Krankengeldes. Es handelt sich dabei um Entgelt für früher erbrachte Leistungen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107520

Zuletzt aktualisiert am

24.11.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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