RS OGH 1997/3/27 8Ob17/97a

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Veröffentlicht am 27.03.1997
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Norm

KO §89 Abs3

Rechtssatz

Ein Beschluß des Gläubigerausschusses bedarf so vieler Stimmen, als der Mehrheit aller Mitglieder entspricht. Dabei kommt es auf die Mehrheit aller Mitglieder, nicht bloß der Mehrheit der Anwesenden oder Abstimmenden an.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107282

Dokumentnummer

JJR_19970327_OGH0002_0080OB00017_97A0000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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