Norm
3.RStG allgRechtssatz
Das 3. Rückstellungsgesetz ist nach wie vor Bestandteil der Rechtsordnung, wenngleich die im § 14 Abs 1 erster Satz RStG als einjährige Fallfrist ab Inkrafttreten des Gesetzes (am 27.3.1947) bestimmte Antragsfrist aufgrund der Ermächtigung gemäß § 14 Abs 1 zweiter Satz dieses Gesetzes durch Verordnungen (zuletzt die Verordnung vom 3.9.1955 BGBl 1955/201) nur bis 31.7.1956 verlängert worden ist, sodass jedenfalls Ansprüche, die sich aus der Vermögensentziehung ergeben, infolge Ablaufs der (verlängerten) Frist nicht mehr erfolgreich geltend gemacht werden könnten, die Fristen zur Verfolgung von Rückstellungsansprüchen sind auch durch den Staatsvertrag 1955 nicht verlängert worden.Das 3. Rückstellungsgesetz ist nach wie vor Bestandteil der Rechtsordnung, wenngleich die im Paragraph 14, Absatz eins, erster Satz RStG als einjährige Fallfrist ab Inkrafttreten des Gesetzes (am 27.3.1947) bestimmte Antragsfrist aufgrund der Ermächtigung gemäß Paragraph 14, Absatz eins, zweiter Satz dieses Gesetzes durch Verordnungen (zuletzt die Verordnung vom 3.9.1955 BGBl 1955/201) nur bis 31.7.1956 verlängert worden ist, sodass jedenfalls Ansprüche, die sich aus der Vermögensentziehung ergeben, infolge Ablaufs der (verlängerten) Frist nicht mehr erfolgreich geltend gemacht werden könnten, die Fristen zur Verfolgung von Rückstellungsansprüchen sind auch durch den Staatsvertrag 1955 nicht verlängert worden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107973Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
25.03.2013