RS OGH 2012/11/20 Rkv1/97, Rkv1/03, 5Ob272/07x, 5Ob127/12f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.04.1997
beobachten
merken

Norm

3.RStG allg
3.RStG §14 Abs1

Rechtssatz

Das 3. Rückstellungsgesetz ist nach wie vor Bestandteil der Rechtsordnung, wenngleich die im § 14 Abs 1 erster Satz RStG als einjährige Fallfrist ab Inkrafttreten des Gesetzes (am 27.3.1947) bestimmte Antragsfrist aufgrund der Ermächtigung gemäß § 14 Abs 1 zweiter Satz dieses Gesetzes durch Verordnungen (zuletzt die Verordnung vom 3.9.1955 BGBl 1955/201) nur bis 31.7.1956 verlängert worden ist, sodass jedenfalls Ansprüche, die sich aus der Vermögensentziehung ergeben, infolge Ablaufs der (verlängerten) Frist nicht mehr erfolgreich geltend gemacht werden könnten, die Fristen zur Verfolgung von Rückstellungsansprüchen sind auch durch den Staatsvertrag 1955 nicht verlängert worden.Das 3. Rückstellungsgesetz ist nach wie vor Bestandteil der Rechtsordnung, wenngleich die im Paragraph 14, Absatz eins, erster Satz RStG als einjährige Fallfrist ab Inkrafttreten des Gesetzes (am 27.3.1947) bestimmte Antragsfrist aufgrund der Ermächtigung gemäß Paragraph 14, Absatz eins, zweiter Satz dieses Gesetzes durch Verordnungen (zuletzt die Verordnung vom 3.9.1955 BGBl 1955/201) nur bis 31.7.1956 verlängert worden ist, sodass jedenfalls Ansprüche, die sich aus der Vermögensentziehung ergeben, infolge Ablaufs der (verlängerten) Frist nicht mehr erfolgreich geltend gemacht werden könnten, die Fristen zur Verfolgung von Rückstellungsansprüchen sind auch durch den Staatsvertrag 1955 nicht verlängert worden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107973

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten