RS OGH 2025/5/27 7Ob2047/96x; 8ObA9/09w; 9ObA89/24i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.04.1997
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Norm

ABGB §1409 A
ABGB §1409 Eb
  1. ABGB § 1409 heute
  2. ABGB § 1409 gültig ab 01.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  3. ABGB § 1409 gültig von 01.01.1983 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 370/1982
  1. ABGB § 1409 heute
  2. ABGB § 1409 gültig ab 01.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  3. ABGB § 1409 gültig von 01.01.1983 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 370/1982

Rechtssatz

Der Übernehmer eines Vermögens muss die im Zeitpunkt der Übernahme bereits eingetretene Unterbrechung der Verjährung durch Prozessführung gegen den Übergeber gegen sich gelten lassen. (Gegen SZ 13/160)

Entscheidungstexte

  • RS0107355">7 Ob 2047/96x
    Entscheidungstext OGH 02.04.1997 7 Ob 2047/96x
    Veröff: SZ 70/59
  • RS0107355">8 ObA 9/09w
    Entscheidungstext OGH 21.12.2009 8 ObA 9/09w
    Vgl auch; Beisatz: Der Schuldbeitritt ändert nichts an der Rechtsnatur der Forderungen, weshalb der Erwerber jene Rechtshandlungen, die der Übergeber bis zum Zeitpunkt des Übergangs gesetzt hat, wie etwa einen Vergleich oder ein Anerkenntnis, ebenso gegen sich gelten lassen muss, wie eine bereits eingetretene Unterbrechung der Verjährung. Ansonsten kann der Erwerber alle Einwendungen aus dem Grundgeschäft erheben, auch wenn sich der Übergebende bisher nicht auf diese berufen hat. (T1); Beisatz: Hingegen bewirkt die Klageführung gegen den Übergeber nach dem Zeitpunkt der Vermögensübergabe keine Unterbrechung der Verjährung gegen den Übernehmer. (T2)
  • RS0107355">9 ObA 89/24i
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 27.05.2025 9 ObA 89/24i
    Beisatz wie T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107355

Im RIS seit

02.04.1997

Zuletzt aktualisiert am

23.06.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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