Norm
ABGB §1409 ARechtssatz
Der Übernehmer eines Vermögens muss die im Zeitpunkt der Übernahme bereits eingetretene Unterbrechung der Verjährung durch Prozessführung gegen den Übergeber gegen sich gelten lassen. (Gegen SZ 13/160)
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107355Zuletzt aktualisiert am
09.02.2010