RS OGH 1997/4/8 4Ob89/97k, 8Ob200/02y, 3Ob108/03h, 9Ob139/04p, 2Ob260/05g, 4Ob149/06z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.04.1997
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Norm

ABGB §880a B
ABGB §1014
ABGB §1358
KO §16
KO §54 Abs2

Rechtssatz

Die Bank, die auf Grund der von ihr ausgestellten Bankgarantie Zahlung an einen begünstigten Gläubiger geleistet hat, kann beim Schuldner - hier beim Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen des Schuldners - gemäß § 1358 ABGB Rückgriff nehmen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 89/97k
    Entscheidungstext OGH 08.04.1997 4 Ob 89/97k
  • 8 Ob 200/02y
    Entscheidungstext OGH 20.03.2003 8 Ob 200/02y
    Beisatz: Bei Inanspruchnahme durch den Begünstigten gebührt dem Garanten ein Aufwandersatzanspruch nach § 1014 ABGB. (T1); Beisatz: Ist der Garantieauftraggeber insolvent, und wurde die Garantie vor Konkurseröffnung gelegt, steht der zahlenden Bank der Aufwandersatzanspruch gegen den Gemeinschuldner nur als Konkursforderung zu, selbst dann, wenn die Zahlung erst nach Konkurseröffnung erfolgte, weil schon mit Eröffnung der Garantie ein aufschiebend bedingter Anspruch (§ 16 KO) entstand. (T2)
  • 3 Ob 108/03h
    Entscheidungstext OGH 26.11.2003 3 Ob 108/03h
    Vgl; Beisatz: Der Garant, der die Gewähr für die Leistung eines Dritten übernommen hat, kann sich trotz fehlender Akzessorietät auf §1358 ABGB berufen, wenn er mit seiner Garantieleistung die Schuld des Dritten tilgt. (T3)
  • 9 Ob 139/04p
    Entscheidungstext OGH 06.04.2005 9 Ob 139/04p
    Beis wie T1; Beis ähnlich wie T2
  • 2 Ob 260/05g
    Entscheidungstext OGH 29.06.2006 2 Ob 260/05g
  • 4 Ob 149/06z
    Entscheidungstext OGH 21.11.2006 4 Ob 149/06z
    Auch; Beisatz: Der Aufwandersatzanspruch des Garanten gründet sich im Regelfall auf § 1014 oder § 1358 ABGB. (T4); Veröff: SZ 2006/168

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107384

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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