RS OGH 1997/4/8 5Ob2423/96a, 5Ob213/98d, 5Ob177/00s, 5Ob30/00y, 5Ob301/02d, 5Ob179/04s, 5Ob267/04g,

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.04.1997
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Norm

AußStrG 2005 §62 Abs1 B1d10
WEG 1975 idF 3.WÄG §19 Abs3 Z1
WEG 2002 §32 Abs5

Rechtssatz

Wie nun bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen der Aufteilungsschlüssel neu festzusetzen ist, ist eine Ermessensentscheidung, die im allgemeinen keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat. (Hier: Einschränkung der Nutzungsmöglichkeit durch die bauliche Anordnung der Liftanlage sowie ledigliche Nutzung zur Erreichung des Kellers - Waschraum und Trockenraum; von Tragung der Liftkosten, daher zu vier Fünftel ausgenommen).

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 2423/96a
    Entscheidungstext OGH 08.04.1997 5 Ob 2423/96a
  • 5 Ob 213/98d
    Entscheidungstext OGH 09.02.1999 5 Ob 213/98d
    Vgl; nur: Wie nun bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen der Aufteilungsschlüssel neu festzusetzen ist, ist eine Ermessensentscheidung. (T1); Beisatz: Die Anwendung billigen Ermessens setzt voraus, daß eine gesetzliche Möglichkeit zur Schaffung eines neuen Aufteilungsschlüssels überhaupt vorliegt. (T2)
  • 5 Ob 177/00s
    Entscheidungstext OGH 13.07.2000 5 Ob 177/00s
    nur: Wie nun bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen der Aufteilungsschlüssel neu festzusetzen ist, ist eine Ermessensentscheidung, die im allgemeinen keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat. (T3)
  • 5 Ob 30/00y
    Entscheidungstext OGH 13.07.2000 5 Ob 30/00y
    nur T3
  • 5 Ob 301/02d
    Entscheidungstext OGH 21.01.2003 5 Ob 301/02d
    Ähnlich
  • 5 Ob 179/04s
    Entscheidungstext OGH 03.08.2004 5 Ob 179/04s
    nur T3; Beisatz: Hier: § 32 Abs 5 WEG 2002 betreffend Kfz-Abstellplätze. (T4)
  • 5 Ob 267/04g
    Entscheidungstext OGH 07.12.2004 5 Ob 267/04g
    nur T3
  • 5 Ob 255/04t
    Entscheidungstext OGH 10.05.2005 5 Ob 255/04t
    Beisatz: Grundsätzlich gilt bei Wohnungseigentümern von Erdgeschoßwohnungen, dass eine Reduzierung der anteilig mitzutragenden Liftbetriebskosten angezeigt ist, wenn sie den Aufzug im Wesentlichen nur für das Aufsuchen von Gemeinschaftsräumlichkeiten im Keller nutzen können. (T5)
  • 5 Ob 175/06f
    Entscheidungstext OGH 14.12.2006 5 Ob 175/06f
    nur T3; Beisatz: Hier: Die objektive Nutzungsmöglichkeit des Liftes durch den Antragsteller, um zu seinen Tiefgaragenplätzen zu gelangen, rechtfertigt wegen der Besonderheiten der Wohnungseigentumsanlage eine Änderung des Aufteilungsschlüssels für die Liftkosten nicht. (T6)
  • 5 Ob 189/07s
    Entscheidungstext OGH 18.09.2007 5 Ob 189/07s
    nur T3; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Hausbesorgerkosten, Kosten für Wasserkontrollen, Kaminüberprüfungen, Entrümpelung, Müllabfuhr-, Wasser- und Abwassergebühren sowie Kosten der Beleuchtung im Stiegenhaus und Kosten des dortigen Feuerlöschers. (T7)
  • 5 Ob 66/10g
    Entscheidungstext OGH 20.04.2010 5 Ob 66/10g
    Beisatz: Hier: Kellerraum im Zubehörwohnungseigentum. (T8)
  • 5 Ob 129/14b
    Entscheidungstext OGH 23.10.2014 5 Ob 129/14b
    Auch; Beisatz: In aller Regel ist eine Reduzierung der anteilig mitzutragenden Liftkosten angezeigt, wenn der Aufzug im Wesentlichen nur zum Erreichen von Gemeinschaftsräumlichkeiten im Keller genutzt werden kann. In diesen Fällen wird der betreffende Wohnungseigentümer zumeist um 4/5 von der Tragung der Lisftkosten befreit. (T9)
  • 5 Ob 54/15z
    Entscheidungstext OGH 19.05.2015 5 Ob 54/15z
    Auch; nur T3
  • 5 Ob 55/15x
    Entscheidungstext OGH 19.05.2015 5 Ob 55/15x
    Auch
  • 5 Ob 42/18i
    Entscheidungstext OGH 10.04.2018 5 Ob 42/18i
    nur T3

Schlagworte

4/5, Auto-Abstellplätze, Kraftfahrzeug

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107157

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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