RS OGH 1997/4/8 1Ob2123/96d, 1Ob256/98y, 1Ob330/98f, 8ObA87/99y, 3Ob150/98z, 1Ob322/99f, 3Ob313/01b,

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Veröffentlicht am 08.04.1997
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Norm

ZPO §411 Ba

Rechtssatz

Die subjektiven Grenzen der materiellen Rechtskraft bestimmen den Personenkreis, auf den sich ihre Bindungswirkung und Einmaligkeitswirkung erstreckt, dagegen geben die objektiven Grenzen Auskunft über die Entscheidungswirkungen in sachlicher Hinsicht.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 2123/96d
    Entscheidungstext OGH 08.04.1997 1 Ob 2123/96d
    Verstärkter Senat; Veröff: SZ 70/60
  • 1 Ob 256/98y
    Entscheidungstext OGH 24.11.1998 1 Ob 256/98y
    Veröff: SZ 71/197
  • 1 Ob 330/98f
    Entscheidungstext OGH 25.05.1999 1 Ob 330/98f
    Auch; nur: Die subjektiven Grenzen der materiellen Rechtskraft bestimmen den Personenkreis, auf den sich ihre Bindungswirkung und Einmaligkeitswirkung erstreckt. (T1); Beisatz: Personen, die von der materiellen Rechtskraft einer Entscheidung nicht erfasst werden, sind aus rein prozessualen Gründen nicht daran gehindert, in einem Folgeprozess Behauptungen aufzustellen, die mit der Entscheidung des Vorverfahrens in (selbst unlösbarem) Widerspruch stehen. Die aus der materiellen Rechtskraft abgeleitete Bindungswirkung hat ihren Geltungsgrund letztlich darin, dass Verfahrensbeteiligte vor der Entscheidung als Prozesspartei rechtliches Gehör fanden und dadurch an der Stoffsammlung und Entscheidungsfindung mitwirkten. (T2); Veröff: SZ 72/89
  • 8 ObA 87/99y
    Entscheidungstext OGH 26.08.1999 8 ObA 87/99y
    Auch; nur T1; Beis wie T2
  • 3 Ob 150/98z
    Entscheidungstext OGH 24.11.1999 3 Ob 150/98z
    Ähnlich; Beisatz: Die objektiven Grenzen der Rechtskraft, die Auskunft über die Entscheidungswirkungen in sachlicher Hinsicht geben, werden somit gemäß § 411 ZPO auf den durch Klage oder Widerklage geltend gemachten "Anspruch" bezogen. (T3)
  • 1 Ob 322/99f
    Entscheidungstext OGH 28.03.2000 1 Ob 322/99f
    Auch; Beis wie T2 nur: Die aus der materiellen Rechtskraft abgeleitete Bindungswirkung hat ihren Geltungsgrund letztlich darin, dass Verfahrensbeteiligte vor der Entscheidung als Prozesspartei rechtliches Gehör fanden und dadurch an der Stoffsammlung und Entscheidungsfindung mitwirkten. (T4)
  • 3 Ob 313/01b
    Entscheidungstext OGH 29.01.2003 3 Ob 313/01b
    Vgl auch; Beis wie T4
  • 3 Ob 220/02b
    Entscheidungstext OGH 26.09.2003 3 Ob 220/02b
    Vgl auch; Beisatz: Nach ihren subjektiven Grenzen erfassen die Wirkungen der materiellen Rechtskraft die Prozessparteien, deren Rechtsnachfolger und bestimmte andere Personen, auf die ein Gesetz die Entscheidungswirkungen erstreckt. (T5)
  • 1 Ob 89/06d
    Entscheidungstext OGH 28.11.2006 1 Ob 89/06d
    Auch
  • 6 Ob 170/08f
    Entscheidungstext OGH 01.10.2008 6 Ob 170/08f
    Vgl; Beisatz: Hier: Schiedsverfahren und Nebenintervention. § 607 ZPO ordnet ebenso wie seine Vorgängerbestimmung § 594 Abs 1 ZPO idF vor dem SchiedsRÄG 2006 (BGBl I 7/2006) die Gleichstellung eines in der Sache abschließenden Schiedsspruchs mit einem gerichtlichen Urteil an. (T6); Beisatz: Die Streitverkündung im Schiedsverfahren ist grundsätzlich zulässig, eine Bindungswirkung ist zumindest jedoch dann abzulehnen, wenn der Streitverkündungsempfänger nicht auch Partei der Schiedsvereinbarung war. (T7); Beisatz: Ein Schiedsspruch kann ebenso wie ein gerichtliches Urteil als Tatsache Bestandteil eines eigenen materiellrechtlichen Tatbestands werden. Insofern äußert er ebenso wie das Urteil Tatbestands- beziehungsweise Reflexwirkung. (T8); Beisatz: Für die Tatbestandswirkung ist charakteristisch, dass es sich dabei um eine Wirkung des Urteils handelt, die eintritt, ohne vom Urteil intendiert, also angestrebt zu sein. Das Urteil hat eine rein materielle Wirkung in dem Sinne, dass die Existenz des Urteils eine Tatsache wie jede andere ist und daher zur Voraussetzung eines Tatbestands gemacht werden kann, bei dessen Verwirklichung bestimmte Rechtsfolgen eintreten. (T9)
  • 9 Ob 25/08d
    Entscheidungstext OGH 05.08.2009 9 Ob 25/08d
    Vgl auch; Beis wie T4
  • 1 Ob 235/16i
    Entscheidungstext OGH 24.05.2017 1 Ob 235/16i
    Vgl auch
  • 3 Ob 7/19d
    Entscheidungstext OGH 20.03.2019 3 Ob 7/19d
    Vgl; Beis wie T9
  • 6 Ob 225/19k
    Entscheidungstext OGH 25.06.2020 6 Ob 225/19k
    Vgl; Beis wie T5
  • 3 Ob 89/20i
    Entscheidungstext OGH 23.09.2020 3 Ob 89/20i
    Beis wie T5; Beisatz: Der Ersteher in der Zwangsversteigerung ist nicht Rechtsnachfolger des bisherigen (Mit-)Eigentümers. (T10)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107340

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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